Einfacher Bürgerzugang

Der einfache Bürgerzugang ermöglicht jedem ohne eine Begründung anführen zu müssen, Dokumente, Informationen und Daten zu erhalten, die von dieser Verwaltung verpflichtend auf ihrer Internetseite hätten veröffentlicht werden müssen, aber nicht veröffentlicht worden sind.
 

Ausübung der Rechte auf Bürgerzugang

Die Anträge um Bürgerzugang können gestellt werden:

  • an den Verantwortlichen für die Transparenz, sofern der Antrag Dokumente betrifft, die verpflichtend zu veröffentlichen sind.

Die Anträge können übermittelt oder abgegeben werden:

  • per E-Mail an die Adresse info@sarnerstiftung.it als Bildkopie des unterschriebenen Antrags in Papierform zusammen mit der nicht beglaubigten Bildkopie eines Ausweisdokuments des Unterzeichners oder als digital signierter Antrag
  • per zertifizierter E-Mail (PEC) an die Adresse sarnerstiftung@pec.sarnerstiftung.it als Bildkopie des unterschriebenen Antrags in Papierform zusammen mit der nicht beglaubigten Bildkopie eines Ausweisdokuments des Unterzeichners oder als digital signierter Antrag
  • mittels Fax an die Nummer +39 0471 624099 als Bildkopie des unterschriebenen Antrags in Papierform zusammen mit der nicht beglaubigten Bildkopie eines Ausweisdokuments des Unterzeichners
  • mittels Postsendung an die Adresse Sarner Stiftung, Spitalweg 3/5, 39058 Sarntal als Bildkopie des unterschriebenen Antrags in Papierform zusammen mit der nicht beglaubigten Bildkopie eines Ausweisdokuments des Unterzeichners
  • durch direkte Abgabe in der Verwaltung der Sarner Stiftung

Die Ausgabe der Dokumente in elektronischer- oder in Papierform ist kostenlos, mit Ausnahme der von der Verwaltung effektiv getragenen und belegten Kosten für die Ausstellung der Dokumente.

 

Dauer der Verfahrens

Die öffentliche Verwaltung entscheidet innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags mit ausdrücklicher und begründeter Maßnahme über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags und teilt dies dem Antragsteller und, wenn vorhanden, den Drittbetroffenen mit.

Im Falle des Vorhandenseins von Drittbetroffenen ist die 30-Tage-Frist für den Erlass der Maßnahme zur Annahme oder Ablehnung des Antrags bis zum Ablauf einer 10-Tages-Frist, innerhalb welcher die Drittbetroffenen eventuell Widerspruch gegen den Antrag einlegen können, ausgesetzt oder bis zu jenem Tag innerhalb der besagten 10-Tages-Frist ausgesetzt, an dem bei der Verwaltung der Widerspruch eingereicht worden ist.

Das zuständige Amt übermittelt bei Annahme des Antrags dem Antragsteller zeitgerecht die angefragten Dokumente oder, wenn der Antrag Daten betrifft, die aufgrund des Dekrets verpflichtend veröffentlicht hätten werden müssen, den Link, unter dem diese Daten auf der Internetseite der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind.

In jenen Fällen, in denen der Antrag um Bürgerzugang trotz des Widerspruchs eines Drittbetroffenen angenommen worden ist, benachrichtigt das zuständige Amt den Drittbetroffenen davon und übermittelt dem Antragsteller die Dokumente nicht vor 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Drittbetroffene diese Benachrichtigung erhalten hat.

 

Rechtsbehelfe 

Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung des Zugangs oder bei nicht erfolgter Beantwortung der Antrags innerhalb der vorgesehenen 30-Tages-Frist kann der Antragsteller eine erneute Überprüfung des Antrags von Seiten des Verantwortlichen für die Vorbeugung der Korruption und für die Transparenz verlangen.

Der Verantwortliche für die Transparenz:

Direktor Manuel Locher

Der Antragsteller kann im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung des Zugangs oder bei nicht erfolgter Beantwortung des Antrags innerhalb der vorgesehenen 30-Tages-Frist auch Rekurs beim Volksanwalt einreichen:

www.volksanwaltschaft.bz.it/de/ansprechpartner/volksanwaeltin.asp

Es besteht auch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der öffentlichen Verwaltung über den Bürgerzugang oder, im Falle von erneuter Überprüfung, gegen die Entscheidung des Verantwortlichen für die Vorbeugung der Korruption und für die Transparenz oder gegen die Entscheidung des Volksanwalts beim Verwaltungsgericht Rekurs einzureichen.

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